§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde Jüdisches Museum der Stadt Wien”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den ausschließlichen gemeinnützigen nicht auf Gewinn zielenden Zweck, die Kenntnisse der Bevölkerung über die Geschichte und Kultur des Judentums zu erweitern, möglichst viele Menschen zum Besuch des jüdischen Museums anzuregen und die Arbeit dieses Museums zu unterstützen und zu fördern. Die Unterstützung und Förderung der Arbeit des jüdischen Museums der Stadt Wien soll insbesondere gerichtet sein auf: 
1. Erwerbung von Exponaten
2. Veranstaltung oder Förderung von Ausstellungen
3. Herausgabe von Publikationen
4. Einrichtung oder Ausgestaltung von Museumsräumen
Der Vereinszweck soll weiters erreicht werden durch:
1. Führungen, Vorträge und kulturelle Veranstaltungen
2. Werbung und Veranstaltung von Sammlungen für das jüdische Museum der Stadt Wien in der Öffentlichkeit.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Mittel werden aufgebracht aus:
1. Spenden der Mitglieder
2. Freiwilligen Spenden von anderer Seite
§ 4 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können jene physischen oder juristischen Personen sein, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes, unter anderem auch durch Spenden an das Museum, aktiv beitragen werden.
(3) Ehrenmitglieder können auf Grund besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern mit vorläufiger Wirkung bis zur 1. Generalversammlung durch die Proponenten.
(2) Nach der Konstituierung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, an der Generalversammlung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht entweder selbst oder im Falle von juristischen Personen durch ihre delegierten Vertreter auszuüben.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten einzuhalten. Weiters wird von ihnen erwartet, dass sie den Vereinszweck fördern; insbesondere kann nur Mitglied sein, wer eine in ihrer Höhe vom Vorstand festzusetzende Spende an das jüdische Museum der Stadt Wien leistet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
A) Austritt
B) Ableben oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
C) Ausschluss
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen.
(3) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses seinen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Geschäfte des Vereins werden besorgt durch:
A) Generalversammlung
B) Vorstand
C) Rechnungsprüfer
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung aller Mitglieder des Vereins findet jährlich statt:
sie ist vom Obmann spätestens zwei Wochen vor der Abhaltung einzuberufen.
(2) Der Generalversammlung ist vorbehalten:
A) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
B) Ernennung von Ehrenmitgliedern
C) Entgegennahme des Tätigkeitsbereichtes des Vorstandes
D) Entgegennahme des Berichts des Kassiers, der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
E) Beschlussfassung über Statutenänderungen
F) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
(3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter.
(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Wenn dies nicht der Fall ist, kann eine Viertelstunde später eine Generalversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, für einen Beschluss über eine Statutenänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(6) Über jede Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Obmann oder seinen Stellvertretern zu unterfertigen ist.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Obmann (Stellvertreter) binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder beantragt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 18 Mitgliedern (u.a. Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter sowie Sekretär), die von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins oder Vertreter von juristischen Personen, die ordentliche Mitglieder sind, gewählt werden.
(2) Der Obmann beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Der Vorstand bemüht sich unter Beachtung der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung um die ständige Verwirklichung des Vereinszweckes und unterstützt den Sekretär bei seiner Tätigkeit. Im Besonderen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und über alle Agenden, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine Viertelstunde später eine Vorstandssitzung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal jährlich statt.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung fachlicher Probleme zu seinen Sitzungen Experten beratend beizuziehen.
(7) Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Obmann oder deren Stellvertreter unterfertigt werden muss.
(8) Zwischen den Sitzungen des Vorstandes werden die laufenden Geschäfte vom Sekretär im Einvernehmen mit dem Obmann und seinen Stellvertretern geführt.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Mindestens ein Rechnungsprüfer wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Er hat darüber zu wachen, dass das Vereinsvermögen im Sinne der Statuten und der Beschlüsse ordnungsgemäß verwendet wird. Er hat alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriftstücke regelmäßig zu überprüfen und hierüber der Generalversammlung zu berichten.
§ 12 Vertretung des Vereins nach außen
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, im Falle der Verhinderung seine Stellvertreter.
(2) Schriftstücke des Vereins müssen mit der Unterschrift des Obmannes und einer seiner Stellvertreter sowie des Sekretärs versehen sein. Mitteilungen finanzieller Natur und die Übernahme finanzieller Verpflichtungen bedürfen der Unterschrift des Obmannes oder eines seiner Stellvertreter und des Kassiers (Stellvertreters).
§ 13 Kontrollamt der Stadt Wien
Unabhängig von der vereinseigenen Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer kann im Falle von Subventionsgewährungen durch die Stadt Wien das Kontrollamt der Stadt Wien Einschau in die Aufzeichnungen des Vereins nehmen.
§ 14 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei die Anwesenheit von einem Drittel aller Mitglieder erforderlich ist. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Wien zu, die es gemeinnützig im Sinne der BAO für Zwecke des jüdischen Museums der Stadt Wien zu verwenden hat.






